Rechtsinfo

Rechtliche Informationen und Rechtshilfenummern zu Fluchthilfe in Österreich und Ungarn (zusammengestellt von Fluchthilfe und Du)

Fluchthilfe & Du

FAQs zur Unterstützung Geflüchteter auf ihrem Reiseweg.

Derzeit sind mehr als 60 Mio. Menschen auf der Flucht, so viele wie seit dem 2. Weltkrieg nicht mehr. In den Grenzstaaten der EU gibt es eine große Zahl von Geflüchteten, die an der Weiterreise nach Nord- und Zentraleuropa gehindert werden. Grund dafür ist die Dublin III Verordnung. Sie besagt, dass ein Asylantrag in dem Land gestellt werden muss, in welchem erstmals der Boden der EU betreten wurde.
Aktuell befinden sich in Ungarn eine Reihe von Geflüchteten, die nach Österreich und Deutschland weiterreisen möchten. Dies hängt mit dem repressiven Regime des Rechtspopulisten Orban zusammen, sie fühlen sich in Ungarn nicht sicher.
Wer plant, den Grenzübertritt für diese Personen zu ermöglichen, sollte sich umfassend über die rechtlichen Rahmenbedingungen informieren. Diese unterscheiden sich in Ungarn und Österreich. Hier findet ihr einen Frage-Antwort Katalog mit den wichtigsten Infos. Diese richten sich in erster Linie an Menschen mit Papieren, welche Fluchthilfe anbieten möchten – wichtig ist es, die Konsequenzen für die Geflüchteten selbst in jeder Phase mitzubedenken!

PHASE 1: Ich möchte unterstützen

Wenn ich einen flüchtenden Menschen auf seinem Weg unterstützen möchte, macht es denn für mich einen Unterschied welche Staatsbürger*innenschaft die Person hat? Gibt es angesichts der gegenwärtigen politischen Umstände in Syrien, welche Massen von Menschen zur Flucht zwingen, neue trinationale (Ö-D-HU) Abkommen, welche Fluchthilfe dieser Tage straffrei machen? Was gilt es zu bedenken, wenn ich eine Person die nicht aus Syrien kommt nun Unterstützung am Weg von Ungarn nach Österreich anbieten will?
-> Am besten ist es, nicht zu viele Fragen zu stellen. Ihr nehmt eine Person mit, die ganz offenkundig Hilfe bedarf. Ein Akt der Hilfsbereitschaft. Für Fluchthelfende kann es im Falle eines Strafverfahrens immer besser sein, wenn sie davon ausgehen, dass es sich bei den unterstützten Personen um politische Flüchtlinge oder einfach um Menschen handelt, die verzweifelt versuchen, weiter zu kommen und erschöpft sind.
Deutschland hat angekündigt, die Dublin-III-Verordnung nicht mehr auf Syrer*innen anwenden zu wollen. Insofern lässt sich im Fall syrischer Flüchtlinge wohl noch am ehesten argumentieren, dass es gar nicht rechtswidrig ist, wenn man ihnen am Weg nach Deutschland Hilfe leistet.

PHASE 2: Fahrt von Österreich nach Ungarn

Kann ich bei einem Vorhaben Geflüchtete von Ungarn nach Österreich zu befördern, bereits auf meiner Hinreise aufgehalten werden?
-> Für österreichische Staatsangehörige gibt es in Österreich keine Pflicht zur Ausweisleistung. Die Frage stellt sich, auf welche Rechtsgrundlage eine Personen- oder Fahrzeugkontrolle im Inland gestützt werden könnte. Die Polizei könnte sich auf den Verdacht stützen, ihr habt Flüchtende an Bord. In einem solchen Fall im Zweifel am besten eine Durchsuchung zulassen – auch um weiterfahren zu können. Gegen die Maßnahme selbst kann man sich im Nachhinein – binnen 6 Wochen – mit einer Beschwerde zur Wehr setzen.

Gibt es Sicherheitsvorkehrungen die ich, um mich zu schützen, treffen könnte? Sind ein neues Handy mit davor noch nicht verwendeter Simkarte, Verzicht von Öffentlichmachung des Vorhabens oder Gutheißung von Fluchthilfe über Social Media, Verschlüsselung von Emails, … notwendig?
-> Derartige Vorsichtsmaßnahmen sind bestimmt zu empfehlen.

PHASE 3: Fahrt durch Ungarn

Welche ungarischen Gesetze können Anwendung finden, wenn ich eine Person auf dem Weg von Ungarn nach Österreich unterstütze?
-> In Ungarn kann es zu folgenden Strafen kommen:
Strafrecht Sektion 353 (1): Jede Person die einer anderen Person hilft, die staatlichen Grenzen zu überqueren und dabei die staatlichen Vorgaben verletzt, kann mit einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Jahren bestraft werden.
In folgenden Fällen ist auch eine längere Haft möglich:
(2) wenn es zur eigenen Bereicherung durchgeführt wird oder mehrere über Grenzen gebrachte Personen betrifft (1-5 Jahre Haft)
(3) wenn es zu Folter oder Waffenanwendung kommt, auf kommerzieller Ebene oder als Mitglied einer kriminellen Vereinigung betrieben wird (2-8 Jahre)
wer an der Vorbereitung von Schlepperei mitwirkt (2 Jahre).
Wer irregulären Migrant*innen beim Reisen INNERHALB Ungarns unterstützt, wuird unter dem Strafsrechtsbestand „Ermöglichung des unautorisierten Aufenthalts“ gefasst:
Section 354 (1): Jede Person die einem Fremden hilft, sich unrechtmäßig im Land niederzulassen und sich dabei bereichert kann mit Haft bis zu zwei Jahren bestraft werden.
-> Laut Ungarischem Helsinki Kommitee wird „Schlepperei“ (Sektion 353) in der Regel mit Gefängnis bestraft, während bei der „Ermöglichung des unautorisierten Aufenthalts“ (Sektion 354), die Anklage in der Regel aufgehoben wird, wenn diese keinen Grenzübertritt beinhaltet. Derzeit ist eine verstärkte behördliche Verfolgung von „Schlepperei“ festzustellen, die Polizei nimmt regelmäßig Verdächtige fest, denen „Schlepperei“ (welche auch die Vorbereitung von „Schlepperei“ beinhaltet) vorgeworfen wird.
Kurz: Fluchthilfe innerhalb Ungarns (z.B. von Röszke nach Budapest), für die ihr kein Entgelt oder Sachleistungen verlangt bzw. entgegen nehmt ist grundsätzlich straffrei (Sektion 354). Allerdings kann hier trotzdem Sektion 353 „Schlepperei“ Anwendung finden, wenn die Behörden euch verdächtigen, eine staatliche Grenze überqueren zu wollen oder Geflüchteten dabei zu helfen (z.B. aufgrund von ausländischen Kennzeichen oder dem Verdacht, dass die Personen weiter ins Ausland reisen möchten). Unklar ist uns momentan, ob Behörden verschieden damit umgehen, wenn registrierten bzw. noch nicht in Ungarn registrierten Refugees Fluchthilfe (innerhalb Ungarns als auch grenzüberquerend) angeboten wird. Deshalb gilt wie immer: Im Falle einer Festnahme KEINE AUSSAGE zu tätigen und darauf zu bestehen, eure bestenfalls vorher informierten Anwält*innen bzw. die jeweilige Botschaft in Ungarn telefonisch zu kontaktieren (Infos weiter unten).

(Hier die Gesetze im ungefähren Wortlaut in der englischen Übersetzung:
According to the Penal Code of Hungary the act described as „unlawful migrant smuggling“ can be punished as follows:
Section 353 (1) Any person who provides aid to another person for crossing state borders in violation of the relevant statutory provisions is guilty of a felony punishable by imprisonment not exceeding three years.
Please note that the imprisonment might be longer in cases described below: (2) The penalty shall be imprisonment between one to five years if illegal immigrant smuggling: a) is carried out for financial gain or advantage; or b) involves several persons for crossing state borders. (3) The penalty shall be imprisonment between two to eight years if illegal migrant smuggling is carried out: a) by tormenting the smuggled person; b) by displaying a deadly weapon; c) by carrying a deadly weapon; d) on a commercial scale; or e) in criminal association with accomplices. (4) Any person who engages in preparations for illegal migrant smuggling is guilty of misdemeanor punishable by imprisonment not exceeding two years.
Providing support to a migrant who is irregularly in the country to travel within the country (for example from Debrecen to Budapest) is considered under the penal Code „Facilitation of Unauthorized Residence“:
Section 354 (1) Any person who provides aid for financial gain to a foreign national to reside unlawfully in the territory of: a) any Member State of the European Union; b) any State that is a party to the Agreement on the European Economic Area; or c) any other country whose citizens are enjoying the same treatment as nationals of States who are parties to the Agreement on the European Economic Area; if such foreign national is not a citizen of any of these states, is guilty of misdemeanor punishable by imprisonment not exceeding two years, insofar as the act did not result in a more serious criminal offense. (2) Any person who provides aid for financial gain to a foreign national to reside unlawfully in the territory of Hungary shall be punishable in accordance with Subsection (1), insofar as the act did not result in a more serious criminal offense.)

Was würdet ihr im Falle einer Festnahme auf ungarischem Boden betroffenen Personen raten?
-> Unbedingt die Aussage zu verweigern, nichts zu unterschreiben und um Kontaktaufnahme mit der zuständigen Botschaft ersuchen:
Österreichische Botschaft Budapest
Benczúr utca 16
1068 Budapest
Telefon: (+36/1) 479 70 10 (zu Bürozeiten)
Bereitschaftsdienst: Tel: (+36/1) 479 70 10
(Mo.-Fr. v. 16.30-08.30 Uhr und Sa, So. durchgehend)
Fax: (+36/1) 352 8795
E-Mail: budapest-ob@bmeia.gv.at
Und entweder bereits im Vorfeld mit einer/einem ungarischen Anwält*in den Kontakt herstellen und diese/n dann kontaktieren oder die Botschaft um Vermittlung anwaltlicher Unterstützung sowie Information an Angehörige bzw. Vertrauenspersonen in Österreich bitten. Am besten, dies alles in einem Telefonat mit der Botschaft unterbringen und diese um die weitere Vermittlung ersuchen, da im schlimmsten Fall die ungarische Polizei z.B. nur ein Telefonat erlaubt.
ACHTUNG: Die Österreichische Botschaft ist in der Regel nur für österreichische Staatsbürger*innen zuständig, weshalb wir empfehlen, euch bereits vorab die Nummer der jeweils zuständigen Botschaft in Ungarn heraus zu suchen.

Sollte auf dem Rückweg eine alternative Route, z.B. über Bratislava genommen werden?
-> In diesem Fall ist es möglich, in der Slowakei ein Verfahren zu bekommen, bzw. bedeutet ein weiterer Grenzübertritt ein weiteres Risiko.

PHASE 4: Ab Österreich

Wenn ich Menschen auf ihrer Flucht unterstütze und sie in meinem Fahrzeug innerhalb Österreichs mitnehme, was habe ich zu befürchten?
-> Schlepperei ist im Paragraphen 114 Fremdenpolizeigesetz definiert. Darin heißt es: Wenn ich „die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden“ fördere, und zwar gegen Entgelt, und mich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig bereichern möchte, dann ist das strafbar (zwei Jahre Freiheitsstrafe; bei Gewerbsmäßigkeit oder einer größeren Anzahl von Beförderten: sechs Monate bis fünf Jahre; bei einer kriminellen Vereinigung ein bis zehn Jahre). Da ist nicht die Rede von bloßer Bereicherung, sondern von unrechtmäßiger Bereicherung. Wenn der Fuhrlohn, den jemand verlangt, ein ganz normaler ist und die Flüchtlinge nicht mehr dafür bezahlt haben weil das eine rechtswidrige Reisebewegung war, dann kann man argumentieren, dass diese unrechtmäßige Bereicherung nicht vorliegt und es deshalb keine Schlepperei ist. Das heißt für dich: So lange du kein Entgelt erhältst, welches auch als Sachspende z.B. in Form von Zigaretten, Essen, Trinken erfolgen kann, fällst du laut Gesetz nicht unter § 114 FPG Schlepperei. Wer Fluchthilfe leistet, sollte daher auf keinen Fall irgendein Entgelt dafür verlangen oder annehmen, auch nicht zugunsten anderer. Am besten, ihr lehnt jegliche Form der Zuwendung oder des Geschenks ab, kein Benzingeld, keine Zigaretten, keine Lebensmittel. Alles andere eröffnet schwierige Abgrenzungsprobleme. Es gibt in Österreich keine gefestigte Rechtsprechung zu Fragen der Rechtmäßigkeit der Fluchthilfe.
Auch die Durchreise durch Österreich und damit der Transport innerhalb des Bundesgebiets kann grundsätzlich ein strafbares Verhalten darstellen, sofern die helfende Person weiß, dass sie jemanden mitnimmt, der/die nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist. Lösungen: Entweder keine Fragen zum Aufenthalt stellen, bzw. im Falle eines Aufgriffs darauf hinweisen, dass die geflüchtete Person in eine Erstaufnahmestelle der Asylbehörden oder zu einer Sicherheitsbehörde – Polizeidienststelle – gebracht wird, damit sie einen Asylantrag stellen kann.

Was bedeutet dies rechtlich für die Gefüchteten?
-> Die Person, der die Unterstützung zu Gute kommt, macht sich in Österreich nicht strafbar. Sie ist nie Beitragstäter*in zur Schlepperei. Illegale Einreise ist zwar strafbar (Verwaltungsstrafe), aber wer in Ö. einen Antrag auf internationalen Schutz ( =“Asylantrag“) stellt und dann Asyl oder subsidiären Schutz erhält, wird nicht wegen illegaler Einreise bestraft. Bis das geklärt ist, liegt das Verwaltungsstrafverfahren auf Eis.

Wie sieht es mit unentgeltlicher Fluchthilfe aus? Stellt diese einen Strafbestand dar?
-> Die unentgeltliche Fluchthilfe kann in Österreich eine Verwaltungsübertretung darstellen. Das bedeutet, eine solche Handlung wird nicht strafgerichtlich verfolgt. Es ist also nicht möglich, wegen einer solchen Handlung zB. in Untersuchungs-Haft zu kommen. Möglich ist die Verhängung einer Geldstrafe im Ausmaß von Eur 1.000 bis 5.000 (pro Person, die befördert wurde), im Wiederholungsfall bis zu Eur 15.000. Allerdings verlangt das Gesetz – § 120 Abs 3 FPG – als Vorsatzform Wissentlichkeit. Dies bedeutet, man macht sich strafbar, wenn man im Wissen um die Rechtswidrigkeit der Einreise handelt. Auch hier gilt: Je weniger ich zum Aufenthaltsstatus der flüchtenden Person weiß, umso besser.
Zu Bedenken ist: Die Bestimmung des § 120 Abs 3 FPG ließe sich so auslegen, dass die Förderung der Einreise für ein strafbares Verhalten genügt. Es muss demnach nicht unbedingt der Grenzübertritt selbst gefördert werden. Auch ein Hinbringen zur Grenze könnte als Übertretung ausgelegt werden. Aber besser ist es auf jeden Fall nicht den Übertritt selbst zu ermöglichen.

Wenn ich nun in Österreich angekommen bin nach erfolgtem Grenzübertritt und dort von österreichischen Behörden angehalten werde, was gilt es zu beachten?
-> Wichtig ist, nicht den Verdacht zu erwecken, entgeltlich gehandelt zu haben. Ansonsten gilt grundsätzlich, die Aussage zu verweigern und eine bestenfalls vorab informierte Anwält*in zu kontaktieren.
Fluchthilfe & Du hat eine Rechtshilfenummer eingerichtet, die ihr bei rechtlichen Fragen oder Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Fluchthilfe anrufen könnt. Notfälle werden wir an Rechtsvertreter*innen weiterleiten. WICHTIG: Die Rechtshilfe ist ausschliesslich für Fragen innerhalb Österreichs zuständig. (Für Rechtshilfe in Ungarn empfehlen wir die jeweils für euch zuständige Botschaft anzurufen! – mehr Infos und die Nummer der österreichischen Botschaft in Ungarn findet ihr weiter unten) Wir bitten um Rücksicht, dass wir Presseanfragen oder Fragen zu Fahrtwegen nicht entgegen nehmen können.
Fluchthilfe-RECHTSHILFENUMMER: 0043 688 649 455 12

Ist es sicherer für mich, eine oder mehrere Personen ab der österreichischen Grenze nach Wien zu befördern, als zum Beispiel von ungarischen Grenzorten?
-> Auf jeden Fall. Wer innerhalb Österreichs eine Person befördert, kann dies dann erlaubter Weise tun, wen er/sie die geflüchtete Person etwa zur nächsten Sicherheitsbehörde oder in eine Erstaufnahmestelle der Asylbehörde bringt, damit sie einen Asylantrag stellen kann.

Kann man in einem möglichen Strafverfahren in Österreich später erklären, dass mit den mitgenommenen Geflüchteten nur vereinbart war, dass man sie nicht über die Grenze, sondern nur bis zur Grenze bringt, oder dass die Person bis zur Grenze getrampt hat?
-> Schwierig. Die Bestimmung des § 120 Abs 3 FPG ließe sich nämlich so auslegen, dass die Förderung der Einreise für ein strafbares Verhalten genügt. Es muss demnach nicht unbedingt der Grenzübertritt selbst gefördert werden. Auch ein Hinbringen zur Grenze könnte als Übertretung ausgelegt werden. Aber besser ist es auf jeden Fall nicht den Übertritt selbst zu ermöglichen.

Wohin in Österreich sollen Geflüchtete nach Ankunft gebracht werden?
-> Wenn sie in Österreich einen Asylantrag stellen wollen, zur nächsten Polizeidienststelle. Es gilt jedoch zu bedenken, dass die Innenministerin Mikl-Leitner angekündigt hat, alle Personen, die in Ungarn behördlich erfasst worden sind (Fingerabdrücke gegeben haben), nach Ungarn zurück abgeschoben werden. Entgegen Medienberichten ist laut bordermonitoring.eu davon auszugehen, dass vielen Geflüchteten die Fingerabdrücke bereits beim Grenzübertritt Serbien/Ungarn abgenommen wurden.
Wenn sie in einem anderen Land einen Antrag stellen wollen, ist die Weiterreise mit dem Zug denkbar. Deutschland schickt derzeit keine Syrer*innen zurück nach Ungarn, für Syrer*innen ist die Dublin III Verordnung aktuell ausgesetzt. Alle anderen Nationalitäten könnten in Deutschland von einer Abschiebung in das EU-Land abgeschoben werden, in dem sie Fingerabdrücke gegeben haben oder in dem sie schon gewesen sind (wenn man ihnen das nachweisen kann). Zu Bedenken ist: Bei einer Unterstützung der Durchreise durch Österreich, um etwa nach Deutschland zu gelangen, gilt es zu beachten, dass eine solche eine Verwaltungsübertretung darstellt, wenn die befördernde Person vom unrechtmäßigen Aufenhalt bzw. der Rechtswidrigkeit der Durchreise weiß.

Phase 5: Am Ziel! Denn Flucht und Fluchthilfe sind kein Verbrechen

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Für die Rechtslage in Deutschland empfehlen wir euch auf die Seite fluchthelfer.in zu blicken. Diese in Deutschland initiierte Kampagne hat u.a. auch Tipps zusammen getragen, die ebenfalls in Österreich oder Ungarn hilfreich sein können. Hier ein Auszug:

Wie vermeide ich den Verdacht auf Schleusertätigkeit?
Führt keine größeren Summen Bargeld, am besten gar kein Bargeld mit Euch; Tanken könnt ihr mit der Kredit- oder Bankkarte. Würden im Falle einer Kontrolle größere Mengen Bargeld bei Euch gefunden werden, könnte dies sonst so ausgelegt werden, dass die Flüchtende Person Euch Geld bezahlt hat, damit ihr sie mitnehmt. Es lässt sich oft nicht vermeiden, dass der oder die Flüchtende Bargeld bei sich hat, aber ihr könnt das zumindest bei Euch ausschließen.

Das Backoffice
Ein Backoffice ist für Euch sehr wichtig, falls ihr bei Eurer Fluchthilfeaktion kontrolliert oder festgesetzt werden solltet. Wir empfehlen Euch, während Eurer Fluchhilfetätigkeit Freund.innen von Eurem Vorhaben und Eurer Route in Kenntnis zu setzten und diese darum zu bitten, für Euch erreichbar zu sein. Bei diesen Menschen solltet ihr Euch in regelmäßigen Abständen melden, näheres dazu unter „saubere Kommunikation“. Falls Eure Meldung ausbleibt, weiß Euer Backoffice, dass etwas schief gelaufen ist und kann sofort alle nötigen Maßnahmen einleiten. Z.b. kann dann zeitnah ein Anwalt informiert werden.

Vollmachten
Solltet ihr festgesetzt werden, ist es gut, wenn ihr bei Eurem Backoffice bereits vor dem Start Eurer Fluchthilfetätigkeit eine Vollmacht für Anwält.innen hinterlegt habt, damit diese Euch im Zweifel direkt vertreten dürfen, so dass Ihr möglichst schnell wieder frei kommt.

Saubere Kommunikation
Es ist davon auszugehen, dass Fluchthelfer.innen im Fadenkreuz staatlicher Überwachung stehen. Benutzt daher für Eure Kommunikation z.B. mit dem Begleitfahrzeug (falls vorhanden) oder dem Backoffice vorher abgesprochene Codes; z. B. „Die Aussicht ist super schön hier!“ für „Es gibt keine Kontrollen im nächsten Abschnitt!“. Insbesondere falls ihr mit den fluchtwilligen Personen bereits vor der Aktion telefonisch in Kontakt standet, ist es wichtig, dass Ihr Euch für die Aktion selbst eine neue SIM-Karte, besser sogar ein neues Handy zulegt, denn Euer Privattelefon könnte zum Ziel staatlicher Überwachung geworden sein. Handys gibt es bereits für 10 €, also auch wenn die Chancen abgehört zu werden eher gering sind, besser auf Nummer sicher gehen.

Verweigert die Aussage
Solltet ihr von der Polizei geschnappt werden, verweigert auf jeden Fall die Aussage und sprecht darüber schon im Voraus Eurer Fluchthilfetätigkeit auch mit der flüchtenden Person, die Ihr mitnehmt. Ihr werdet im Falle einer Festnahme getrennt verhört werden und jegliche kleine Unstimmigkeit im Falle einer Aussage wird gegen Euch verwendet werden.
Sofern ihr Euch an die Tipps oben gehalten habt, ist die Wahrscheinlichkeit sehr groß, dass das Verfahren einfach eingestellt wird.